Erben und Vererben
Was sieht das deutsche Erbrecht vor?
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn es kein rechtsgültiges Testament gibt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Erben festgelegt, ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung steht ihnen ein Pflichtteil des Erbes zu.
Hierbei sind:
- Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
- Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
- Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Für Ehepartner gelten Sonderregelungen.
Worauf muss ich beim Verfassen eines Testaments achten?
Ein Testament ist nur dann nötig, wenn das oben kurz beschriebene Erbrecht nicht Ihren Wünschen entspricht. Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist dazu berechtigt, ein Testament zu verfassen. Es muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datum und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.
Wichtig ist, dass ein gemeinschaftliches Testament, z. B. von Eheleuten, nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich. Alle Betroffenen sollten über die Existenz und den Verbleib des Testaments rechtzeitig unterrichtet werden.
Wir empfehlen Ihnen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen zu beiden Themen können Sie der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz entnehmen.
Wie verfasse ich ein Testament?
Falls das oben kurz beschriebene Erbrecht nicht Ihren Wünschen entspricht, sollten Sie ein Testament verfassen. Folgende Punkte müssen Sie dabei beachten: Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist zum Verfassen eines Testaments berechtigt. Das Schriftstück muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datum und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung. Zu berücksichtigen ist, dass ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich.
Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten alle Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen unterrichtet werden.
Weitere Informationen zu beiden Themen können Sie der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz entnehmen.
www.bmj.de/Erben_und_Vererben.pdf
Wie bei allen juristischen Fragen empfehlen wir Ihnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln.